Die Nichtveranlagungsbescheinigung
Wer die Voraussetzungen zur Nichtveranlagung erfüllt, benötigt keinen Freistellungsauftrag, da man damit keine Steuer entrichten muss. Bei Ihrer Bank muss die NV- Bestätigung vorgelegt werden, um keine Zinsabschlagsteuer zu entrichten. Voraussetzung zur NV ist ein Einkommen bis 14.000 Euro p.a. und bei verheirateten 28.000 Euro p.a..
Mit einer Nichtveranlagungsbescheinigung des Finanzamtes zahlt Ihnen die Bank Kapitalerträge in beliebiger Höhe ohne Steuerabzug aus. Die NV-Bescheinigung kann beim Finanzamt beantragt werden, wenn die voraussichtlichen Einkünfte für das laufende und in den beiden folgenden Jahren erklärt werden. Sind die Einkünfte so gering (siehe oben), daß voraussichtlich keine Steuerpflicht entsteht, wird eine NV-Bescheinigung erteilt, die drei Jahre gültig ist.
Dann bekommt man Zinsen ohne Zinsabschlagsteuer ausgezahlt und muß auch keine Steuererklärung abgeben.
Aber Vorsicht: Wenn Sie die Grenzen doch überschreiten und dies nicht dem Finanzamt melden (was auch nachträglich möglich ist) ist es Steuerhinterziehung!
Bei Kindern muss beachtet werden: Durch Kapitaleinkünfte bei Kindern kann das Kindergeld, weitere Freibeträge und die beitragsfreie Krankenversicherung im Rahmen der Familienversicherung gefährdet sein. Volljährige Kinder dürften nicht mehr als etwa 8000 Euro an Zinsen haben, um Kindergeld zu bekommen.